{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n3.4 Bei Leiden aus dem depressiven Formenkreis hat das Bundesgericht vor einiger\nZeit seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Frage, ob bei solchen Erkrankungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit\nresultiert, ebenso wenig wie bei somatoformen Störungen allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden kann. Auch bei leichten bis mittelschweren\ndepressiven Störungen ist danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt. Solche Leiden sind ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach\nBGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 409 E. 4.4 und 4.5.2). Aus der Diagnose allein\nresultiert demnach keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen.\nAuch affektive Störungen (einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen) sind dem strukturierten Beweisverfahren zu unterstellen. Störungen fallen\nbeim strukturierten Beweisverfahren bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in\nBetracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist\n(BGE 143 V 418 E. 6 ff.). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung\ndes Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor\nBundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweis-\nrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im\nLichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und\n-dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V\n281 E. 8 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6).\n\nUrteil S 2019 106\n12\n\n4. Den Akten lässt sich aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgende\nentnehmen:\n\n4.1\n4.1.1 Zur Vorgeschichte ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer –\ndamals noch als selbständiger Schaler und Maurer tätig gewesen – erstmals im September 1991 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete, nachdem er sich im November\n1990 bei Fräsarbeiten auf dem Bau Ring- und Mittelfinger der linken Hand schwer verletzt\nhatte. In der Folge wurde er, da er in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr einsetzbar war,\nvon der Invalidenversicherung bei der Umschulung auf eine neue Tätigkeit und bei der\nGeschäftsübernahme als Selbständigerwerbender im Bereich Haushaltgeräte unterstützt\n(IV-act. 1 - 28 ff.). Danach betätigte er sich – soweit ersichtlich – als selbständigerwerbender Vermögensverwalter bis 2005/2006.\n\n4.1.2 Im Juni 2006 begab sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung zu\nDr. med. D.________, der eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 Nr. 43.23) mit phobischen Tendenzen und eine arterielle Hypertonie, Einstellung zzt. stark erschwert, diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Direktor bescheinigte (IV-act. 2 - 6/9 f.). Er\nführte aus, dass der Patient innerhalb von ¾ Jahren zwei traumatisierende Ereignisse erlebt habe, die seinen Geschäftsgang als selbständiger Vermögensverwalter bis hin zu\nexistentieller Bedrohung beeinträchtigt hätten. Im August 2005 sei es zum Konkurs seines\nBroker-Partners in den E.________ gekommen, was zu einem massiven Einbruch in der\nKundenakquisition geführt habe. Im Mai 2006 sei er wegen eines Mitarbeiters zu Unrecht\nin eine Strafuntersuchung hineingezogen worden.\n\n4.1.3 Ab 1. Juni 2007 war der 2002 geschiedene Beschwerdeführer aktenkundig wieder\nvoll arbeitsfähig (IV-act. 6) und arbeitete soweit es sich dem Auszug aus dem Individuellen\nKonto (IV-act. 15) entnehmen lässt, bis 2007 für die F.________ AG und von 2008 bis\n2015 zumindest in einem Teilpensum für die G.________ AG, die Firma seiner zweiten\nEhefrau, die er 2015 geheiratet hatte und die im März 2018 verstorben ist.\n\n4.1.4 Im Jahr 2015 wurde beim Beschwerdeführer ein juxtarenales Aortenaneurysma diagnostiziert, weswegen er sich am 5. Oktober 2015 im Spital H.________ einer Operation\ndurch Dr. med. I.________, Chefarzt Gefässchirurgie, unterziehen musste (IV-act. 10).\nAnschliessend drängte sich auch eine kardiologische Abklärung auf (IV-act. 10 - 6/11).\n\nUrteil S 2019 106\n13\n\n4.1.5 Der Kardiologe und Internist Dr. med. J.________ stellte – nachdem er den Beschwerdeführer zuvor am 11. September 2015 präoperativ und letztmals im Dezember\n2015 gesehen hatte (IV-act. 10 - 8 ff.) – im Arztbericht vom 24. Oktober 2016 (IV-act. 18)\nzuhanden der IV-Stelle neben dem infrarenalen Bauchaortenaneurysma eine zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit, arterielle Hypertonie, Übergewicht mit radikulären Schmerzen\nam rechten Oberschenkel bei LWK4-Pathologie und Status nach mehreren Handoperationen rechts, zuletzt 2013, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Zurzeit liege keine\ndokumentierte kardiale Erkrankung vor, die zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit führe;\neine solche dürfte auf die angiologische Problematik oder allfällige muskuloskelettale Ursachen zurückzuführen sein. Aus kardiologischer Sicht erachtete Dr. J.________ mässige\nbis schwere körperliche Aktivitäten als nicht möglich, während er eine rein sitzende Tätigkeit als zumutbar beurteilte.\n\n"}