{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nOrdnungsvorschrift zukommt und die vorliegend gerügten Mängel keinesfalls derart gravierend sind, dass sie geeignet wären, eine (unheilbare) Verletzung des Gehörsanspruchs, die mit der Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu ahnden wäre, zu bewirken oder gar nur den Anlass zu bieten für eine entsprechende Feststellung, wie sie der\nBeschwerdeführer verlangt.\n\n3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die\nihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch\nzumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreivier-\ntels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung\nder medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr\nzumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn\nsie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei\nnichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden\nkann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich bzw. spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16\nATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil\nder Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der\nInvaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen\n(Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV;\nSR 831.201; sog. gemischte Methode). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29\nAbs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis-\n\nUrteil S 2019 106\n9\n\ntungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die\nVollendung des 18. Altersjahres folgt.\n\nZu erwähnen ist, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im\nSinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung\nund andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst, was voraussetzt, dass\nRevisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 545) vorliegen, wobei der Zeitpunkt\nder Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV\nfestzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser\nKonstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder\ndes Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente\n(BGE 125 V 413 E. 2d in fine, 125 V 368 E. 2, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen). In an-\nfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren\nVerfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V\n413 (BGer 8C_886/2009 vom 13. April 2010 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 131 V\n164 E. 2.3.4; BGer 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).\n\n3.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Sie hat\ndabei die Aufgabe, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz\nrichtig und vollständig abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in\nFrage stehende Leistung ergehen kann (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.\n2020, Art. 43 Rz. 13 ff.). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung\n(und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist\nes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren\nsind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156\nE. 1). Zu erwähnen bleibt, dass für die Invaliditätsbemessung schliesslich nicht die medi-\nzinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend ist,\nsondern vielmehr die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einschränkung der Er-\n\n"}