{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n2. Nach Art. 46 ATSG sind alle Unterlagen, die massgeblich sein könnten, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Diese Bestimmung gilt für alle Sozialversicherungsverfahren, auf die das ATSG zur Anwendung gelangt, mithin auch für IV-Verfahren.\nMit der Vorgabe eines \"systematischen\" Erfassens wählte der Gesetzgeber dabei bewusst\neine recht offene Umschreibung; die Möglichkeiten der Aktenführung reichen damit von\nder physischen Erfassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-ge-\nstützten Aktenerfassungssystemen. Massgebend ist die Festlegung, dass es sich um eine\nsystematische Aktenführung handeln muss. Dies setzt voraus, dass die Aktenführung\nnach festgelegten, allgemeinen, sachgerechten und zweckgemässen Kriterien erfolgen\nmuss. Die Aktenführung muss so vonstattengehen, dass ein Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist und dass nachvollzogen werden kann, wie die Sachverhaltsabklärung\nerfolgt und wie der Weg der Entscheidfindung verlaufen ist. Das Bundesgericht hat die\nGrundsätze der Aktenführungspflicht, das Erfordernis der Paginierung der Akten sowie die\nchronologische Auflistung der Akten ebenso erläutert wie die nummernmässige Identifikation der Aktenstücke (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 46 N 22 f. mit Hinweis auf BGer 9C_283/2010 E. 2.2.2 und 2.3.2). Mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 erfolgte\neine Konkretisierung von Art. 46 ATSG u.a. durch Art. 8 der Verordnung zum ATSG\n(ATSV; SR 830.11). Artikel 8 Abs. 1 ATSV verlangt, dass die Akten systematisch und\nchronologisch geordnet geführt werden müssen, und nach Art. 8 Abs. 2 ATSV ist ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt\nder einzelnen Unterlagen liefert. Bis diese Bestimmungen vom Versicherungsträger angewendet werden müssen, bleibt gemäss Art. 18b Abs. 2 ATSV allerdings eine Übergangsfrist von drei Jahren, mithin bis 30. September 2022.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht die Aktenführung der Vorinstanz\nrügen und die Feststellung einer Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG\nverlangen. Zunächst würden die dem Gericht eingereichten Akten, die neu durchnummeriert worden seien, nicht die gleiche Nummerierung aufweisen wie diejenigen, die der\nTochter des Beschwerdeführers zugestellt worden seien. Zudem seien die ihr zugestellten\nAkten zumindest teilweise unvollständig gewesen. Es sei auch nicht verständlich, weshalb\nAkten je nach Besteller unterschiedlich erfasst würden. Es existierten Akten ohne Numme-\n\nUrteil S 2019 106\n7\n\nrierung, solche mit Nummerierung und solche mit systematischer Erfassung. Dass die Beschwerdegegnerin damit die Aktenführungspflicht verletze, sei festzustellen.\n\n2.2 Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Praxis der\nAktenführung seit langem bestehe. Die Akten seien systematisch, d.h. chronologisch erfasst und diese Art der Aktenführung sei vom Verwaltungsgericht als korrekt beurteilt worden. Wenn der Beschwerdeführer monieren lasse, dass ihm einzelne Dokumente fehlten\nbzw. die Akten nicht identisch seien, habe das mit der systematischen Aktenführung nichts\nzu tun. Tatsache sei, dass das Aktenbündel – sei es im PDF-Format elektronisch und mit\nSeitennummerierung, wie es vom Gericht nicht akzeptiert werde – sei es in der vom Gericht akzeptierten Form auf Papier und mit Inhaltsverzeichnis, jeweils neu erstellt werden\nmüsse, weil neue Akten nicht automatisch integriert würden und weil es Stellen und Personen gebe, die nur beschränkte Akteneinsicht hätten. Die Aktenführung gemäss dem bis\nam 30. September 2019 geltenden Recht (Art. 8 ATSV) sei gestützt auf Art.18a Abs. 2\nATSG noch bis zum 30. September 2022 zulässig.\n\n2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – wie sie zutreffend festhält – die Akten\nnoch nach den alten Bestimmungen führen durfte und die neuen Bestimmungen erst ab\ndem 1. Oktober 2022 verbindlich einzuhalten sein werden. Wie ein Blick in das Aktendossier der Beschwerdegegnerin zeigt, sind die Akten – soweit ersichtlich – vollständig, chronologisch geordnet und durchgehend paginiert. Ein Aktenverzeichnis liegt ebenfalls vor\nund die Beschreibung der einzelnen Dokumente ist zwar knapp, aber immerhin ausreichend, sodass einzelne Dokumente ohne grösseren Aufwand gefunden werden können.\nSollten die Akten im Verwaltungsverfahren noch eine andere Nummerierung aufgewiesen\nhaben und erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens neu nummeriert worden sein, so\nist darin noch keine Verletzung der Aktenführungspflicht zu sehen. Es trifft zudem zu, dass\nnicht alle Besteller, welche Einsicht in die Akten verlangen, auch das Recht auf vollständige Einsicht haben. Wenn bei mehrseitigen Dokumenten einzelne Seiten gefehlt haben\nsollten, so ist dies wohl einem Versehen zuzuschreiben, jedenfalls aber sicher noch kein\ngravierender Mangel; ein Exemplar des vollständigen Dokuments könnte auf Verlangen\nnachgeliefert werden. Die Vorinstanz verweist im Weiteren auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2014 (S 2014 70 E. 8.2), in welchem ihr keine Verletzung der\nAktenführungspflicht vorgeworfen wurde, obwohl weder ein Aktenverzeichnis noch eine\nPaginierung vorhanden waren (notabene in einem Verfahren, in welchem die versicherte\nPerson von einem Anwalt aus der Kanzlei des beschwerdeführerischen Rechtsanwalts\nvertreten war). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 46 ATSG der Charakter einer\n\nUrteil S 2019 106\n8\n\n"}