{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n2019 geltenden Recht (Art. 8 ATSV) sei gestützt auf Art. 18a Abs. 2 ATSG noch bis zum\n30. September 2022 zulässig.\n\nBezüglich des C.________-Gutachtens habe der RAD am 15. November 2019 die Schlafproblematik für nicht relevant gehalten. Dabei habe er sich auf die Erkenntnis gestützt,\ndass diese den Beschwerdeführer beim Autofahren nicht einschränke; daran müsste sonst\ngezweifelt werden. Offensichtlich sei die Frage auch unter den Kriterien der Fahreignung\nnie abgeklärt worden, was allenfalls nachgeholt werden müsste (Art. 66c IVG). Im Übrigen\nbeinhalte die Untersuchung und Abklärung des Gesundheitszustandes einer Person mehr\nals nur die Subsumption von Befunden, weshalb auf die anwaltlichen Ausführungen in der\nReplik mangels medizinischen Fundaments nicht einzugehen sei. Auf eine weitere Begutachtung sei angesichts der Abklärungen der IV-Stelle zu verzichten, zumal erfahrungsgemäss weitere medizinische Untersuchungen die Sache nicht vereinfachten, sondern verkomplizierten.\n\nI. Am 8. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen, so\nauch einen Bericht des Zuger Kantonsspitals über die neuropsychologische Untersuchung\nvom 8. März 2019, woraus sich auch an guten Tagen neuropsychologische Funktionseinschränkungen entnehmen liessen. Diese stünden einer vollen Arbeitsfähigkeit in der anspruchsvollen Tätigkeit als Geschäftsführer entgegen und widerlegten die Aussage im\nC.________-Gutachten, wonach keine kognitiven Einschränkungen vorliegen würden. Im\nWeiteren werfe die Aktenführung bei anderen IV-Stellen keine Probleme auf. Nur bei der\nIV-Stelle Zug bestehe die Praxis, unterschiedlich erfasste Akten zuzustellen, je nachdem,\nvon welcher Person das Gesuch stamme. Dies sei nicht mit der Aktenführungspflicht\nvereinbar und es werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese Praxis Gegenstand eines\nverwaltungsgerichtlichen Urteils gewesen sei. Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass\neine versicherte Person oder ihr Rechtsvertreter auch ohne Medizinstudium Kritik an\neinem Gutachten ausüben dürfe. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass auch die\nGerichte (ohne Fachrichter) dazu nicht mehr kompetent wären, was kaum die Meinung der\nBeschwerdegegnerin sein dürfte.\n\nJ. Die IV-Stelle nahm am 16. August 2020 zum neu eingereichten neuropsychologischen Bericht dahingehend Stellung, dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch\nden Neuropsychologen – abgesehen von der Tatsache, dass der Bericht keine ärztliche\nStellungnahme darstelle und nicht psychiatrisch gewürdigt worden sei – nicht wesentlich\nvon derjenigen des psychiatrischen Gutachters abweiche. Zudem sei zur Wiederaufnahme\n\nUrteil S 2019 106\n5\n\neiner psychiatrischen Behandlung geraten worden. Die Verlaufsuntersuchung, zu der im\nFalle der Zunahme oder Persistenz der kognitiven Defizite angeraten worden sei, sei zudem offensichtlich nicht nötig gewesen, da dazu ja kein Bericht eingereicht worden sei.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 9. Juli 2019)\neingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher\nHinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).\n\nAm 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen\ndes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;\nSR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht\nhängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 30. August 2019 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen\nNormen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung\nzitiert werden.\n\n1.2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den\nBundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Verfügungen kantonaler IV-Stellen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a\ndes Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – in Abweichung\nvon Art. 58 ATSG – direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.\nDie Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle Zug vom 9. Juli 2019, weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ist am 30. August 2019 – in Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 38\nAbs. 4 lit. b ATSG – fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen for-\n\nUrteil S 2019 106\n6\n\nmellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Streitig ist vorliegend ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab Januar 2017 (Art. 29 IVG). Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n"}