{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 23. September 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA lic. iur. B.________\n\ngegen\n\nIV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nInvalidenversicherung\n(Leistungen)\n\nS 2019 106\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1963, meldete sich am 29. Juli 2016 (Eingang allerdings\nerst am 22. September 2016; IV-act. 12) bei der IV-Stelle Zug zur \"Beruflichen Integration/\nRente\" an und verwies auf eine Operation vom 5. Oktober 2015. Nach diversen Abklärungen – unter anderem der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim C.________\n– wies die IV-Stelle sein Leistungsbegehren bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von\n80 % in einer Verweistätigkeit mit Verfügung vom 9. Juli 2019 ab.\n\nB. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 30. August 2019 (Poststempel)\nbeim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Zusprechung\nvon IV-Leistungen. Gleichzeitig ersuchte er sinngemäss um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Er sei zwischenzeitlich Sozialhilfeempfänger geworden und noch\nimmer krankgeschrieben; einen Anwalt könne er sich nicht leisten.\n\nC. Mit Verfügung vom 3. September 2019 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bzw. zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf.\n\nD. Nach Einreichung diverser Unterlagen wurde das Gesuch des Beschwerdeführers\num unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und damit auf Leistung des Kostenvorschusses verzichtet.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2019 beantragte die IV-Stelle Zug die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen\naus, dass auf das eingeholte C.________-Gutachten abgestützt werden könne, da es\nsämtliche Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfülle.\n\nF. Nach mehrfach erstreckter Frist konstituierte sich RA lic. iur. B.________ am\n14. Mai 2020 als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, worauf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 15. Mai 2020 bewilligt wurde.\n\nG. Mit Replik vom 2. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2019, die Zusprechung einer Rente nach Gesetz und die\nFeststellung der Verletzung der Aktenführungspflicht seitens der IV-Stelle beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung\nwurde im Wesentlichen zunächst die Aktenführung der Beschwerdegegnerin beanstandet,\n\nUrteil S 2019 106\n3\n\nda die Akten teilweise unvollständig und nicht nachvollziehbar neu- bzw. umnummeriert\nworden seien. Im Weiteren sei das C.________-Gutachten, auf das sich die Vorinstanz\nstütze, nicht beweiskräftig. So seien – auch nach Ansicht des RAD – die Schlafprobleme\n(mit Schlafattacken und Aussetzern) nicht genügend abgeklärt worden. Fraglich sei auch\ndie psychiatrische Beurteilung, da der C.________-Psychiater im Gegensatz zum\nbehandelnden Psychiater fälschlicherweise keine Ängste festgestellt habe. Zudem sei\nunklar, weshalb beim Beschwerdeführer im C.________-Gutachten nur eine leichte bis\nmittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, nachdem bei der\nBegutachtung mindestens vier Symptome einer mittelgradigen Episode festgestellt worden\nseien.\n\nEine Arbeitsunfähigkeit von bloss 20 % sei – im Gegensatz zur Auffassung des RAD – mit\nden vorliegenden Befunden keineswegs realistisch, sondern müsse stark angezweifelt\nwerden. Niemand setze einen regelmässig einschlafenden Arbeitnehmer ein; ein solches\nVerhalten würde umgehend zu einem Verweis und im Wiederholungsfall zur fristlosen\nKündigung führen.\n\nDie Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen durch das C.________ sei\nebenfalls fraglich. Es sei vielmehr so, dass kaum Ressourcen vorhanden seien, was der\ntrostlose Tagesablauf des Beschwerdeführers vor Augen führe. Es seien keine\nRessourcen vorhanden, die es ihm erlauben würden, eine Arbeitsfähigkeit von 80 %\nverwerten zu können. Das Aktivitätsniveau sei eingeschränkt, Inkonsistenzen seien nicht\nvorhanden, zumal auch das Autofahren kaum noch zu vertreten sei. Das C.________-\nGutachten basiere weder auf den vollständigen Akten, noch berücksichtige es die\ngeklagten Beschwerden. Es sei in der Darlegung der versicherungsmedizinischen\nZusammenhänge und in der Beurteilung nicht nachvollziehbar. Dem Gericht werde\nbeantragt, die Sache nicht zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,\nsondern vielmehr ein Gerichtsgutachten einzuholen.\n\nH. Die Beschwerdegegnerin hielt am 3. Juli 2020 duplicando an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führte im Wesentlichen aus, dass die Praxis der Aktenführung seit langem bestehe und die Akten systematisch, d.h. chronologisch erfasst seien,\nwas vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug als korrekt beurteilt worden sei. Zudem\nmüssten die Akten auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdefall auf Papier\nund damit neu aufbereitet werden. Die Aktenführung gemäss dem bis am 30. September\n\nUrteil S 2019 106\n4\n\n"}