6.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da er mit seiner Beschwerde unterliegt. Mit Verfügung vom 23. September 2019 ist ihm indessen für das vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von RA MLaw B.________ gewährt worden. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels und des Umfangs der Akten rechtfertigt sich ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse. Urteil S 2019 105 16 Urteil S 2019 105 17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________