Aus diesem Grund ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen und es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit (Ausnahme: Nachtarbeit) auszugehen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Rente oder berufliche Massnahmen) sind nicht erfüllt, sodass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 6. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei diesem Verfahrensausgang zu befinden.