Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt, weshalb sich weitere Begutachtungen erübrigen und der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Die seit Jahren bestehende gesundheitliche Störung ist nach Ansicht sämtlicher Ärzte behandelbar und hat bei entsprechender Therapie und Abstinenz von Alkohol und Cannabis keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ausnahme: Nachtarbeit). Aus diesem Grund ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen und es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit (Ausnahme: Nachtarbeit) auszugehen.