Da der erfahrene RAD-Psychiater C.________ die Stellungnahme vom 17. Juni 2019 in Kenntnis sämtlicher Akten verfasst und sich mit den Beurteilungen der vorliegenden Arztberichte auseinandergesetzt sowie seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise begründet hat, bestehen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seines Berichts keine Zweifel und es darf darauf abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt, weshalb sich weitere Begutachtungen erübrigen und der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.