_ vom 11. September 2015, IV-act. 54). Im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer daher gehalten, sich den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen zu unterziehen (BGer 9C_937/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2; BGE 113 V 22 E. 4a). Schliesslich lässt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend machen, mangels eigener Untersuchung dürfe nicht auf den Bericht des RAD-Psychiaters C.________ abgestellt werden. Gemäss Rechtsprechung können reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Urteil S 2019 105 15