Er holte bei Dr. J.________ einen Bericht ein und verneinte daraufhin in Kenntnis ihrer Diagnosen einer "paranoiden Psychose am 18. Januar 2019 zu Beginn der Behandlung" sowie "F20.0" (paranoide Schizophrenie) die Plausibilität einer Änderung des Gesundheitsschadens seit Aufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. RAD-Psychiater C.________ ging weiterhin von einer weitgehend uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Ausnahme: Nachtarbeit) aus. Diese Schlussfolgerung erscheint als schlüssig und nachvollziehbar begründet, sodass darauf abzustellen ist.