Schliesslich ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sich der RAD-Psychiater C.________ sehr wohl mit seiner Erkrankung auseinandergesetzt hat. Er erwähnte die dokumentierte bipolare Störung und legte unter Verweis auf den Bericht des Psychiatriezentrums I.________ vom 11. September 2015 dar, dass diese Störung unter der Abstinenz remittiert bzw. symptomfrei geworden sei (RAD-Stellungnahme vom 17. Juni 2019). Angesichts dieses Umstands stellte er die (mittlerweile remittierte) bipolare Störung mit der mangelnden Motivation und dem regelmässigen Rückfall in den Substanzabusus auch nicht in einen Zusammenhang. Er holte bei Dr. J.______