Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf eine zu diesem Zeitpunkt aktuelle vier- bis sechswöchige stationäre Behandlung verweisen lässt, ist ihm entgegen zu halten, dass für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes gegeben war (BGer 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 4). Allfällige Veränderungen nach dem Verfügungserlass können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Auch Urteil S 2019 105 14