__ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2019 zwar auf einen Alkoholmissbrauch durch den Beschwerdeführer, wies jedoch gleichzeitig auf seine derzeitige Abstinenz hin. Abgesehen von der erwähnten Ausnahme diagnostizierte keiner der behandelnden Ärzte eine in einem anerkannten Klassifikationssystem enthaltene Abhängigkeitserkrankung. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine rechtsprechungskonforme Diskussion der Suchterkrankung. Eine psychiatrische Abklärung drängte sich vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf.