Da der RAD die Ansicht vertrete, dass der Beschwerdeführer durch die Folgen des Substanzabusus eingeschränkt sei, hätte er zwingend diskutieren müssen, ob der Substanzkonsum IV-relevant sei oder nicht. Gegen die vom RAD angenommene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand, dass er sich aktuell erneut in einer voraussichtlich vier- bis sechswöchigen stationären Behandlung befinde.