5.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der RAD setze sich nicht konkret mit seiner Erkrankung auseinander. Es wäre zu diskutieren gewesen, weshalb nach der Ansicht des RAD sowohl die mangelnde Motivation wie auch der regelmässige Rückfall in den Substanzabusus keinen Zusammenhang mit der bipolaren Störung haben solle. Da der RAD die Ansicht vertrete, dass der Beschwerdeführer durch die Folgen des Substanzabusus eingeschränkt sei, hätte er zwingend diskutieren müssen, ob der Substanzkonsum IV-relevant sei oder nicht.