Des Weiteren geht der RAD- Psychiater C.________ bereits im ersten Satz seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 auf die Diagnose einer bipolaren Störung ein und legt schlüssig und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die bipolare Störung unter der Abstinenz remittiert bzw. symptomfrei geworden ist (mit Verweis auf den Bericht des Psychiatriezentrums I.________ vom 11. Urteil S 2019 105 13 September 2015; IV-act. 54). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der RAD- Psychiater C.________ das Beschwerdebild einer bipolaren Störung ignorieren soll, erweist sich somit als aktenwidrig.