Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass gemäss der Beurteilung von Dr. J.________ die Prognose zur Arbeitsfähigkeit nur dann ungünstig sei, wenn keine adäquate medikamentöse Behandlung stattfinde (vgl. Bericht vom 24. Mai 2019, Ziff. 2.7). Ausserdem diagnostizierte sie eine "paranoide Psychose am 18. Januar 2019 zu Beginn der Behandlung" (vgl. Ziff. 2.5 des Berichts) und somit offenbar nicht mehr für den 24. Mai 2019 (vgl. dazu Ausführungen in E. 5.1 vorstehend). Des Weiteren geht der RAD- Psychiater C.___