5.3 Der Beschwerdeführer rügt, der RAD ignoriere das komplizierte Beschwerdebild einer bipolaren Störung und die von Dr. J.________ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2019 diagnostizierten psychopathologischen Befunde. Sie habe im Psychostatus Befunde erhoben, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar erklären würden.