Wie bereits dargelegt, sind diese Verhaltensauffälligkeiten und der Motivationsmangel des Beschwerdeführers während der beruflichen Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den auch von Dr. J.________ beschriebenen regelmässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. Stellungnahme des RAD-Psychiaters C.________ vom 17. Juni 2019 mit Verweis auf den Bericht von Dr. J.________ vom 24. Mai 2019). Es trifft nach dem Gesagten nicht zu, dass sich im Verlauf der Eingliederungsbemühungen auf die bipolare Störung zurückzuführende symptomatische Auffälligkeiten gezeigt hätten.