seinem Psychologen P.________ mehr wahr (vgl. Bericht N.________, S. 3; IV-act. 97). Schliesslich liegen für den Zeitraum vom 12. Januar 2016 (IV-act. 61) bis 23. Mai 2019 (IV-act. 116) keine medizinischen Berichte vor, was mit der Beurteilung des Psychiatriezentrums I.________ übereinstimmt, wonach die bipolare Störung bereits seit September 2015 remittiert sei (vgl. echtzeitlicher medizinischer Bericht des Psychiatriezentrums I.________ vom 11. September 2015; IV-act. 54). Aus der darin gewählten Wortwahl "gegenwärtig" vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich auch den nachfolgenden Berichten nichts anderes entnehmen lässt.