Es lässt sich den echtzeitlichen Berichten betreffend die Eingliederungsbemühungen vom 5. Juni bis zum 3. Oktober 2016 und betreffend das Arbeitstraining im Spital K.________ vom 24. Juli 2017 bis 23. Januar 2018 entnehmen, dass die Eingliederungsmassnahmen aufgrund mangelnder Motivation des Beschwerdeführers gescheitert sind. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das erwähnte demotivierte Verhalten des Beschwerdeführers auf die bipolare Störung zurückzuführen sein soll. M.________, L.________, erwähnte beispielsweise ja explizit, dass der Beschwerdeführer auf seine Bezugspersonen im betreuten Wohnen psychisch stabil gewirkt habe (IV-act. 73).