Während der Arbeitsvermittlung vom 5. Juni bis zum 3. Oktober 2016 bei der L.________ zeigte der Beschwerdeführer wenig Initiative und konnte sich kaum zum Schreiben von Bewerbungen motivieren. Er setzte die vereinbarten Abmachungen nur bescheiden um und meldete sich teilweise mehrere Wochen nicht. Aus diesen Gründen empfahl die Fallbetreuerin M.________ den Verzicht auf weitere Massnahmen durch die IV, solange der Beschwerdeführer keine Bemühungen zeige.