5.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die symptomatischen Auffälligkeiten der bipolaren Störung zeigten sich auch im Verlauf der Eingliederungsbemühungen vom 5. Juni bis zum 3. Oktober 2016. Es sei ihm nicht gelungen, die getroffenen Vereinbarungen umzusetzen. Ebenso habe er während der Arbeitsvermittlung nicht die richtigen Prioritäten setzen können und habe stattdessen Urteil S 2019 105 11