Schliesslich ging der RAD-Psychiater C.________ in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 eingehend auf diesen Bericht ein und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, die Verhaltensauffälligkeiten während der beruflichen Massnahmen und der psychotische Zustand des Beschwerdeführers anfangs 2018 [recte: 2019] könne bei mindestens regelmässigem Alkoholüberkonsum – welcher von Dr. J.________ ja bestätigt worden ist – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesen zurückgeführt werden. Es bleibt mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten Bericht des Psychiatriezentrums I.________ vom 11. September 2015 und dem Bericht von Dr. J.____