Die Betonung von Dr. J.________, diese Diagnose habe "am 18. Januar 2019 zu Beginn der Behandlung" bestanden, lässt Interpretationsspielraum offen. Aus dieser Formulierung ist jedenfalls zu schliessen, dass Dr. J.________ eine solche Diagnose offenbar nicht mehr für den Zeitpunkt des Verfassens ihres Berichts, d.h. für den 24. Mai 2019, stellt, ansonsten diese Formulierung keinen Sinn machen würde. Des Weiteren lässt sich dem Bericht von Dr. J.________ nicht entnehmen, dass sie diesen in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten verfasst hat. Schliesslich ging der RAD-Psychiater C.___