In versicherungspsychiatrischer Hinsicht sei eine Änderung des Gesundheitsschadens seit Aufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht plausibel. Die Verhaltensauffälligkeiten während der beruflichen Massnahmen und der psychotische Zustand des Beschwerdeführers Anfang 2018 [recte: 2019] könnten bei mindestens regelmässigem Alkoholüberkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesen zurückgeführt werden, ebenso wie der beobachtete diskrepante Motivationsmangel (Performance) im Vergleich zu den Arbeitsleistungen (Capacity) im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen.