_ habe der Beschwerdeführer offensichtlich ein psychotisches Zustandsbild gezeigt, so dass Frau J.________ (wahrscheinlich auch in Unkenntnis der ärztlichen Vorberichterstattung) die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gemäss ICD-10 F20.0 gestellt habe. In versicherungspsychiatrischer Hinsicht sei eine Änderung des Gesundheitsschadens seit Aufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht plausibel.