Bereits seinerzeit hätte ein Alkohol- und Cannabisabusus eine Rolle gespielt und es sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht unter anderem eine Abstinenz im Rahmen der Schadenminderungspflicht/Mitwirkungspflicht empfohlen worden. Darunter sei die bipolare Störung remittiert, d.h. symptomfrei geworden, und es seien bei voller Arbeitsfähigkeit berufliche Eingliederungsmassnahmen empfohlen und durchgeführt worden, welche allerdings insbesondere aufgrund der Motivationsarmut des Beschwerdeführers nicht Urteil S 2019 105 9