4.10 In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 führte der RAD-Psychiater C.________ aus, in der medizinischen Aktenlage werde durchgehend eine bipolare Störung gemäss ICD-10 F 31 dokumentiert. Bereits seinerzeit hätte ein Alkohol- und Cannabisabusus eine Rolle gespielt und es sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht unter anderem eine Abstinenz im Rahmen der Schadenminderungspflicht/Mitwirkungspflicht empfohlen worden.