4. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und stützte sich dabei auf die vorliegenden Berichte der behandelnden Fachärzte und auf die verschiedenen RAD-Stellungnahmen ab. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: