E. In ihren Rechtsschriften vom 21. April 2020 und vom 15. Mai 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf ihre Ausführungen ist - soweit notwendig - in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu: 16. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).