Dies gelte grundsätzlich auch in Bezug auf die Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (BGer 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1.1). Da der erfahrende RAD-Psychiater C.________ die Stellungnahme vom 17. Juni 2019 in Kenntnis sämtlicher Akten verfasst und sich mit den Beurteilungen der vorliegenden Arztberichte auseinandergesetzt sowie seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise begründet habe, habe auch darauf abgestellt werden dürfen. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes bestünden keine Zweifel. Urteil S 2019 105 4