D. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2019 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Rechtsprechung könnten reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehe, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rücke. Dies gelte grundsätzlich auch in Bezug auf die Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (BGer 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1.1).