Dadurch, dass sich der RAD nicht sachgemäss mit den ärztlich festgestellten und praktisch beobachteten Befunden und Symptomen auseinandergesetzt habe und keine rechtsprechungskonforme Diskussion der Suchterkrankung vorgenommen habe, seien seine Beurteilungen unvollständig. Sie würden in casu nicht nur durch die Berichte der behandelnden Fachärzte, sondern auch durch diejenigen des Job Coaches in Zweifel gezogen. Daher wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwingend medizinisch zu begutachten gewesen.