Des Weiteren sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Mangels eigener Untersuchung des Beschwerdeführers hätten die Feststellungen des RAD im vorliegenden Fall nicht den Beweiswert eines Gutachtens. Die IV-Stelle hätte über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nicht ohne psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers entscheiden dürfen. Dadurch, dass sich der RAD nicht sachgemäss mit den ärztlich festgestellten und praktisch beobachteten Befunden und Symptomen auseinandergesetzt habe und keine rechtsprechungskonforme Diskussion der Suchterkrankung vorgenommen habe, seien seine Beurteilungen unvollständig.