begutachten. Ausserdem sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen darlegen, die Ansicht des RAD, wonach er nicht durch die Folgen der bipolaren Störung, sondern durch einen durch Alkoholabusus bedingten Motivationsmangel eingeschränkt sei, lasse sich durch die medizinischen Akten nicht stützen. Des Weiteren sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt.