f) Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (BF-act. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung und legte zur Begründung dar, ihm sei eine Tätigkeit ohne Nachtarbeiten uneingeschränkt möglich und zumutbar (Invaliditätsgrad 0 %). B. Am 30. August 2019 liess A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2019 beantragen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (Rentenleistungen und berufliche Massnahmen) auszurichten. Er sei medizinisch zu Urteil S 2019 105 3