c) Am 17. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Zug für eine berufliche Integration bzw. für eine Rente an und verwies zur Begründung auf eine bipolare Störung (IV-act. 2-1). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 5. Mai 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Sie legte dar, die Beurteilung des RAD habe ergeben, dass kein sicher ausgewiesener psychischer Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 28-1).