{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-105_2021-06-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_105_5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_105", "Checksum": "2eed21576e14213eb58a0662fb69fbfb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Angesichts dieses Umstands stellte er die (mittlerweile remittierte) bipolare\nStörung mit der mangelnden Motivation und dem regelmässigen Rückfall in den\nSubstanzabusus auch nicht in einen Zusammenhang. Er holte bei Dr. J.________ einen\nBericht ein und verneinte daraufhin in Kenntnis ihrer Diagnosen einer \"paranoiden\nPsychose am 18. Januar 2019 zu Beginn der Behandlung\" sowie \"F20.0\" (paranoide\nSchizophrenie) die Plausibilität einer Änderung des Gesundheitsschadens seit Aufnahme\nder beruflichen Eingliederungsmassnahmen. RAD-Psychiater C.________ ging weiterhin\nvon einer weitgehend uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien\nWirtschaft (Ausnahme: Nachtarbeit) aus. Diese Schlussfolgerung erscheint als schlüssig\nund nachvollziehbar begründet, sodass darauf abzustellen ist.\n\n5.5 Abschliessend bleibt mithin festzuhalten, dass die bipolare Störung des\nBeschwerdeführers seit September 2015 als remittiert ausgewiesen ist und die\ngesundheitliche Störung auch nach der Ansicht der den Beschwerdeführer vor Dr.\nJ.________ behandelnden Ärzte, inklusive den RAD-Ärzten, behandelbar ist und bei\nentsprechender Therapie und Abstinenz von Alkohol und Cannabis auch keine\nAuswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. Berichte des RAD-Psychiaters G.________\nvom 10. März 2014 und vom 13. Juli 2015, IV-act. 25 und 48; Bericht des\nTherapiezentrums I.________ vom 11. September 2015, IV-act. 54). Im Rahmen der\ninvalidenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer\ndaher gehalten, sich den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen zu unterziehen\n(BGer 9C_937/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2; BGE 113 V 22 E. 4a).\n\nSchliesslich lässt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend machen, mangels\neigener Untersuchung dürfe nicht auf den Bericht des RAD-Psychiaters C.________\nabgestellt werden. Gemäss Rechtsprechung können reine Aktengutachten beweiskräftig\nsein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die\n\nUrteil S 2019 105\n15\n\nfachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht,\nmithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund\nrückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler\närztlicher Dienste (BGer 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1.1). Da der erfahrene\nRAD-Psychiater C.________ die Stellungnahme vom 17. Juni 2019 in Kenntnis sämtlicher\nAkten verfasst und sich mit den Beurteilungen der vorliegenden Arztberichte\nauseinandergesetzt sowie seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise begründet hat,\nbestehen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seines Berichts keine Zweifel und es\ndarf darauf abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt,\nweshalb sich weitere Begutachtungen erübrigen und der diesbezügliche Antrag des\nBeschwerdeführers abzuweisen ist. Die seit Jahren bestehende gesundheitliche Störung\nist nach Ansicht sämtlicher Ärzte behandelbar und hat bei entsprechender Therapie und\nAbstinenz von Alkohol und Cannabis keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\n(Ausnahme: Nachtarbeit). Aus diesem Grund ist das Vorliegen eines invalidisierenden\nGesundheitsschadens zu verneinen und es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit des\nBeschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit (Ausnahme: Nachtarbeit) auszugehen. Die\nVoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung\n(insbesondere Rente oder berufliche Massnahmen) sind nicht erfüllt, sodass sich die\nBeschwerde insgesamt als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.\n\n6. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei diesem Verfahrensausgang zu befinden.\n\n6.1 Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 23. September 2019 die\nunentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, weshalb ihm trotz Unterliegens für das\nvorliegende Verfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen\nsind.\n\n6.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da er\nmit seiner Beschwerde unterliegt. Mit Verfügung vom 23. September 2019 ist ihm\nindessen für das vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der\nPerson von RA MLaw B.________ gewährt worden. Angesichts des doppelten\nSchriftenwechsels und des Umfangs der Akten rechtfertigt sich ermessensweise eine\nEntschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse.\n\nUrteil S 2019 105\n16\n\nUrteil S 2019 105\n17\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen.\n\nRA MLaw B.________ wird mit Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der\nStaatskasse entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}