{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-105_2021-06-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_105_5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_105", "Checksum": "2eed21576e14213eb58a0662fb69fbfb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Aus der darin\ngewählten Wortwahl \"gegenwärtig\" vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen\nGunsten abzuleiten, da sich auch den nachfolgenden Berichten nichts anderes entnehmen\nlässt. Schliesslich verneinte der RAD-Psychiater C.________ einen Zusammenhang der\nvom Beschwerdeführer während der beruflichen Massnahme gezeigten\nVerhaltensauffälligkeiten mit der bipolaren Störung (Bericht vom 17. Juni 2019; IVact. 117). Wie bereits dargelegt, sind diese Verhaltensauffälligkeiten und der\nMotivationsmangel des Beschwerdeführers während der beruflichen Massnahmen mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit auf den auch von Dr. J.________ beschriebenen\nregelmässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl.\nStellungnahme des RAD-Psychiaters C.________ vom 17. Juni 2019 mit Verweis auf den\nBericht von Dr. J.________ vom 24. Mai 2019). Es trifft nach dem Gesagten nicht zu, dass\nsich im Verlauf der Eingliederungsbemühungen auf die bipolare Störung zurückzuführende\nsymptomatische Auffälligkeiten gezeigt hätten.\n\n5.3 Der Beschwerdeführer rügt, der RAD ignoriere das komplizierte Beschwerdebild\neiner bipolaren Störung und die von Dr. J.________ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2019\ndiagnostizierten psychopathologischen Befunde. Sie habe im Psychostatus Befunde\nerhoben, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers\nnachvollziehbar erklären würden.\n\nDem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass gemäss der Beurteilung von\nDr. J.________ die Prognose zur Arbeitsfähigkeit nur dann ungünstig sei, wenn keine\nadäquate medikamentöse Behandlung stattfinde (vgl. Bericht vom 24. Mai 2019, Ziff. 2.7).\nAusserdem diagnostizierte sie eine \"paranoide Psychose am 18. Januar 2019 zu Beginn\nder Behandlung\" (vgl. Ziff. 2.5 des Berichts) und somit offenbar nicht mehr für den 24. Mai\n2019 (vgl. dazu Ausführungen in E. 5.1 vorstehend). Des Weiteren geht der RAD-\nPsychiater C.________ bereits im ersten Satz seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019\nauf die Diagnose einer bipolaren Störung ein und legt schlüssig und nachvollziehbar dar,\naus welchen Gründen die bipolare Störung unter der Abstinenz remittiert bzw. symptomfrei\ngeworden ist (mit Verweis auf den Bericht des Psychiatriezentrums I.________ vom 11.\n\nUrteil S 2019 105\n13\n\nSeptember 2015; IV-act. 54). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der RAD-\nPsychiater C.________ das Beschwerdebild einer bipolaren Störung ignorieren soll,\nerweist sich somit als aktenwidrig.\n\n5.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der RAD setze sich nicht konkret mit\nseiner Erkrankung auseinander. Es wäre zu diskutieren gewesen, weshalb nach der\nAnsicht des RAD sowohl die mangelnde Motivation wie auch der regelmässige Rückfall in\nden Substanzabusus keinen Zusammenhang mit der bipolaren Störung haben solle. Da\nder RAD die Ansicht vertrete, dass der Beschwerdeführer durch die Folgen des\nSubstanzabusus eingeschränkt sei, hätte er zwingend diskutieren müssen, ob der\nSubstanzkonsum IV-relevant sei oder nicht. Gegen die vom RAD angenommene\nuneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand,\ndass er sich aktuell erneut in einer voraussichtlich vier- bis sechswöchigen stationären\nBehandlung befinde.\n\nEinzig im Bericht der Klinik D.________ vom 14. April 2015 (IV-act. 38) ist ein\nAbhängigkeitssyndrom (F10.2) festgehalten worden. Diese Diagnose konnte jedoch weder\nzuvor durch Dr. F.________ in seinem Bericht vom 11. Februar 2014 (IV-act. 24) noch\ndanach durch Dr. R.________ vom Psychiatriezentrum I.________, welcher den\nBeschwerdeführer vom 13. Mai bis 10. September 2015 ambulant behandelt hat (Bericht\nvom 11. September 2015), gestellt werden. Beide stellten keine Diagnose einer\nSuchterkrankung. Zudem verwies Dr. J.________ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2019 zwar\nauf einen Alkoholmissbrauch durch den Beschwerdeführer, wies jedoch gleichzeitig auf\nseine derzeitige Abstinenz hin. Abgesehen von der erwähnten Ausnahme diagnostizierte\nkeiner der behandelnden Ärzte eine in einem anerkannten Klassifikationssystem\nenthaltene Abhängigkeitserkrankung. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine\nrechtsprechungskonforme Diskussion der Suchterkrankung. Eine psychiatrische\nAbklärung drängte sich vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht\nauf.\n\nSoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf eine zu diesem Zeitpunkt\naktuelle vier- bis sechswöchige stationäre Behandlung verweisen lässt, ist ihm entgegen\nzu halten, dass für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung der Sachverhalt\nmassgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes gegeben war\n(BGer 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 4). Allfällige Veränderungen nach dem\nVerfügungserlass können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Auch\n\nUrteil S 2019 105\n14\n\nwurde bis anhin von Seiten des Beschwerdeführers kein Austrittsbericht zu den Akten\ngegeben. Es ist somit vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt der\nangefochtenen Verfügung präsentiert hat.\n\n"}