{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-105_2021-06-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_105_5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_105", "Checksum": "2eed21576e14213eb58a0662fb69fbfb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die Betonung\nvon Dr. J.________, diese Diagnose habe \"am 18. Januar 2019 zu Beginn der\nBehandlung\" bestanden, lässt Interpretationsspielraum offen. Aus dieser Formulierung ist\njedenfalls zu schliessen, dass Dr. J.________ eine solche Diagnose offenbar nicht mehr\nfür den Zeitpunkt des Verfassens ihres Berichts, d.h. für den 24. Mai 2019, stellt,\nansonsten diese Formulierung keinen Sinn machen würde. Des Weiteren lässt sich dem\nBericht von Dr. J.________ nicht entnehmen, dass sie diesen in Kenntnis sämtlicher\nrelevanter Vorakten verfasst hat. Schliesslich ging der RAD-Psychiater C.________ in\nseiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 eingehend auf diesen Bericht ein und legte\nschlüssig und nachvollziehbar dar, die Verhaltensauffälligkeiten während der beruflichen\nMassnahmen und der psychotische Zustand des Beschwerdeführers anfangs 2018 [recte:\n2019] könne bei mindestens regelmässigem Alkoholüberkonsum – welcher von\nDr. J.________ ja bestätigt worden ist – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesen\nzurückgeführt werden. Es bleibt mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem\nvon ihm erwähnten Bericht des Psychiatriezentrums I.________ vom 11. September 2015\nund dem Bericht von Dr. J.________ vom 24. Mai 2019 nichts zu seinen Gunsten –\ninsbesondere auch nicht aus der Diagnose \"F20.0\" (paranoide Schizophrenie) –\nabzuleiten vermag (vgl. dazu E. 5.4 nachfolgend).\n\n5.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die symptomatischen\nAuffälligkeiten der bipolaren Störung zeigten sich auch im Verlauf der\nEingliederungsbemühungen vom 5. Juni bis zum 3. Oktober 2016. Es sei ihm nicht\ngelungen, die getroffenen Vereinbarungen umzusetzen. Ebenso habe er während der\nArbeitsvermittlung nicht die richtigen Prioritäten setzen können und habe stattdessen\n\nUrteil S 2019 105\n11\n\nunrealistische Ziele verfolgt. Auch im Arbeitstraining vom 24. Juli 2017 bis 23. Januar 2018\nim Spital K.________ sei eine fehlende Verbindlichkeit beobachtbar gewesen. Nach der\nAnsicht des Job Coaches sei der Beschwerdeführer zwar intelligent und grundsätzlich gut\nqualifiziert, habe aber keine Motivation, an seiner Lebenssituation etwas zu ändern.\nSchliesslich rügt der Beschwerdeführer, er könne nur mit einer Eins-zu-eins-Betreuung auf\ndem ersten Arbeitsmarkt funktionieren. Da er sich ohne eine solche aber nicht\nzurechtfinde, könne nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit gesprochen\nwerden.\n\nWährend der Arbeitsvermittlung vom 5. Juni bis zum 3. Oktober 2016 bei der L.________\nzeigte der Beschwerdeführer wenig Initiative und konnte sich kaum zum Schreiben von\nBewerbungen motivieren. Er setzte die vereinbarten Abmachungen nur bescheiden um\nund meldete sich teilweise mehrere Wochen nicht. Aus diesen Gründen empfahl die\nFallbetreuerin M.________ den Verzicht auf weitere Massnahmen durch die IV, solange\nder Beschwerdeführer keine Bemühungen zeige. Bei erneuter Bereitschaft seinerseits\nbestünde eventuell die Möglichkeit einer Rückkehr in den Gastrobereich, da er dort bereits\nüber etwas Berufserfahrung verfüge, oder eines Aufbaus seiner jetzigen Tätigkeit der\nHauswartung (Bericht von M.________ vom 10. Oktober 2016; IV-act. 73). Während des\nArbeitstrainings bei N.________ vom 24. Juli 2017 bis 23. Januar 2018 standen beim\nBeschwerdeführer das Bedürfnis und die Motivation, an seiner Lebenssituation etwas zu\nändern und hinsichtlich Arbeit und Wohnen unabhängig zu werden, nicht an oberster\nStelle. Es fehlte ihm an Motivation und Interesse, um berufliche Perspektiven anzugehen.\nAusserdem erwähnte der Coach O.________, dass der Beschwerdeführer nach Angaben\ndes Psychologen P.________ seit Monaten keine Therapietermine mehr wahrgenommen\nhabe (vgl. Abschlussbericht Arbeitstraining/Coaching Trainingsplatz, N.________,\nArbeitstraining und -vermittlung, Q.________, vom 19. Dezember 2017; IV-act. 97).\n\nEs lässt sich den echtzeitlichen Berichten betreffend die Eingliederungsbemühungen vom\n5. Juni bis zum 3. Oktober 2016 und betreffend das Arbeitstraining im Spital K.________\nvom 24. Juli 2017 bis 23. Januar 2018 entnehmen, dass die Eingliederungsmassnahmen\naufgrund mangelnder Motivation des Beschwerdeführers gescheitert sind. Ihnen lässt sich\njedoch nicht entnehmen, dass das erwähnte demotivierte Verhalten des\nBeschwerdeführers auf die bipolare Störung zurückzuführen sein soll. M.________,\nL.________, erwähnte beispielsweise ja explizit, dass der Beschwerdeführer auf seine\nBezugspersonen im betreuten Wohnen psychisch stabil gewirkt habe (IV-act. 73).\nAusserdem nahm der Beschwerdeführer offenbar seit Monaten keine Therapietermine bei\n\nUrteil S 2019 105\n12\n\n"}