{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-105_2021-06-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_105_5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_105", "Checksum": "2eed21576e14213eb58a0662fb69fbfb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine\nbipolare affektive Störung (gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen,\nF31.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (akuter\nRausch; F10.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher\nGebrauch (F12.1; Bericht vom 4. September 2013, IV-act. 24-6).\n\nBei geregelter Tagesstruktur ohne Überforderung, weiterer ambulanter psychiatrisch\npsychotherapeutischer Behandlung und regelmässiger Medikamenteneinnahme sowie\nkonsequenter Alkohol- und Cannabisabstinenz könne von einer Stabilisierung\nausgegangen werden (Bericht der Klinik D.________ vom 5. September 2013, IV-act. 15-\n1).\n\n4.2 In seinem Bericht vom 14. Oktober 2013 (IV-act. 21) führte Dr. med. E.________\naus, er habe den Beschwerdeführer vom 20. März bis 21. August 2008 behandelt und bei\nAbschluss der Behandlung eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen\nund Sozialverhalten (F43.25) und einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1)\ndiagnostiziert. Die zweite Behandlung habe vom 16. November 2009 bis am 1. September\n\nUrteil S 2019 105\n7\n\n2010 gedauert und es sei von einer Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch\n(F10.25) und einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und\nSozialverhalten (F43.25) auszugehen. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien nicht\nausgestellt worden.\n\n4.3 Der Psychiater Dr. med. F.________ qualifizierte in seinem Bericht vom 11.\nFebruar 2014 die seit 2002 bestehende bipolare Störung (F31.7) als gegenwärtig\nremittiert. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 80 % zumutbar. Die\nzu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sollten sich\ndurch eine medikamentöse Dauertherapie (Prophylaxe) mittelfristig normalisieren (IVact. 24-1).\n\n4.4 Der RAD-Psychiater G.________ führte in seiner Stellungnahme vom 10. März\n2014 aus, dass bei der Auslösung der akuten psychischen Problematik, speziell auch der\nhypomanen und manischen Symptome, der frühere erhebliche Alkohol- und\nCannabiskonsum eine nicht unbedeutende Rolle gespielt habe und sich der\nBeschwerdeführer bei jetzt wahrscheinlich bestehender Abstinenz schnell wieder habe\nstabilisieren können. Aktuell bestehe kein sicher ausgewiesener psychischer\nGesundheitsschaden im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes mit dauerhafter\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (IV-act. 25-1).\n\n4.5 Vom 26. Januar 2015 bis 8. April 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik\nD.________ stationär behandelt. Dem Bericht vom 14. April 2015 ist zu entnehmen, dass\ner seit einigen Jahren an einer bekannten bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig\nmanische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2), und an psychischen und\nVerhaltensstörungen durch Alkoholkonsum (Abhängigkeitssyndrom; F10.2) leide und\nbisher mit Lithium gut eingestellt gewesen sei. Die eigenmächtige Absetzung im\nDezember 2014 habe zu einer zunehmenden Verschlechterung der manischen\nSymptomatik geführt. Auch bestehe seit Jahren ein Alkohol- und Cannabiskonsum, der in\nder gegenwärtigen manischen Episode wieder zugenommen habe (IV-act. 38).\n\n4.6 Am 19. Mai 2015 führte RAD-Psychiater G.________ aus, mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit liege eine bipolare affektive Störung mit Auswirkung auf die\nArbeitsfähigkeit vor und sei als dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden\nanzuerkennen (IV-act. 41). Am 13. Juli 2015 führte G.________ aus, es habe eine\nStabilisierung des psychischen Gesundheitszustands erreicht werden können. Zum\n\nUrteil S 2019 105\n8\n\ngegenwärtigen Zeitpunkt könne von einer Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt wie auch\nangepasst von mindestens 50 % auch in der freien Wirtschaft ausgegangen werden.\nDiese könnte im Rahmen von beruflichen Massnahmen auf ein Pensum von 80 bis 100 %\ngesteigert werden (IV-act. 48-1).\n\n4.7 Doktor med. univ. (MKD) H.________, Psychiatriezentrum I.________, wies in\nseinem Bericht vom 11. September 2015 darauf hin, dass die bipolare affektive Störung\n(F 31.7) gegenwärtig remittiert sei (IV-act. 54). Für eine günstige Prognose seien vor allem\neine kontinuierliche reguläre ambulante Betreuung und Compliance des\nBeschwerdeführers sehr wichtig. Der Beschwerdeführer sei auf dem freien Arbeitsmarkt\nzu 80 % arbeitsfähig, allerdings erst nach einer 12-monatigen Probearbeit in einem\ngeschützten Rahmen.\n\n4.8 In der Stellungnahme vom 11. Januar 2016 ging der RAD-Psychiater G.________\ngestützt auf den Bericht des Psychiatriezentrums I.________ vom 11. September 2015\nund auf das Triagegespräch vom 17. August 2015 von einer weitgehend\nuneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für jegliche Tätigkeiten in der\nfreien Wirtschaft aus (Ausnahme: Nachtarbeit; IV-act. 61).\n\n"}