{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-105_2021-06-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_105_5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_105", "Checksum": "2eed21576e14213eb58a0662fb69fbfb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dabei sind\nin zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des\nzu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).\n\nAm 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen\ndes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;\nSR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen\nGericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende\nBeschwerde wurde am 30. August 2019 der Post übergeben, weshalb die bis\n31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung\nfinden und in dieser Fassung zitiert werden.\n\n2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes\nzu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die\nInvalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos\ngegeben.\n\nDie IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 16. Juli 2019; diese ging frühestens am\n17. Juli 2019 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. In Anwendung von\n\nUrteil S 2019 105\n5\n\nArt. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen\nVersicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 30. August 2019 der\nPost übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60\nAbs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit in Nachachtung von\nArt. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen\nVerfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält\nsodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan,\nweshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem\nZirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG;\nBGS 162.11).\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die\nihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch\nzumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern\nkönnen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf\ndieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität\nvon mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab\n60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung\nder medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr\nzumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn\nsie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).\n\n3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine\n\nUrteil S 2019 105\n6\n\nwichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der\nversicherten Person noch zugemutet werden können (AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc = BGer\nI 82/01 E. 4b/cc vom 27. November 2001).\nHinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es\nentscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange\numfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden\nsind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen\nSituation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE\n134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).\n\n"}