{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-105_2021-06-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_105_5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66e67e0d030c84566167d9f486eea1d77417a117f6cc5d1c244a7d144209a2abe9e3e76a1cd49a0a1f167f3f96415259&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_105", "Checksum": "2eed21576e14213eb58a0662fb69fbfb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.06.2021 S 2019 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Juni 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA MLaw B.________\n\ngegen\n\nIV-Stelle Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nInvalidenversicherung\n(Leistungen)\n\nS 2019 105\n2\n\nA. a) Der Versicherte A.________, Jahrgang 1981, wurde am 11. Februar 1981\nerstmals bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen für Minderjährige (medizinische\nMassnahmen) wegen eines Geburtsgebrechens angemeldet (IV-act. 1-1). In der Folge\nübernahm die IV-Stelle die Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung des\nGeburtsgebrechens Nr. 247 (kongenitale Hypoglykämie; IV-act. 1-9).\n\nb) Am 24. September 1990 beantragte der Versicherte die Übernahme von Beiträgen\nan die Sonderschulung (Logopädie; IV-act. 1-12).\n\nc) Am 17. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Zug für eine\nberufliche Integration bzw. für eine Rente an und verwies zur Begründung auf eine\nbipolare Störung (IV-act. 2-1). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Abklärungen und\nverneinte mit Verfügung vom 5. Mai 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen\nder Invalidenversicherung. Sie legte dar, die Beurteilung des RAD habe ergeben, dass\nkein sicher ausgewiesener psychischer Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes mit\ndauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 28-1).\n\nd) Am 4. März 2015 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Zug für eine\nberufliche Integration bzw. für eine Rente an und verwies zur Begründung erneut auf den\nUmstand, dass er an einer bipolaren Störung leide (IV-act. 29-1).\n\ne) Am 12. Januar 2016 und am 6. Juni 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten\nArbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 62-\n1), am 8. März 2016 Arbeitsvermittlung plus (IV-act. 69-1, 81-1), am 23. August 2017\nZusprache für einen Arbeitsversuch inklusive Job Coaching (IV-act. 89-1), am 30. August\n2017 IV-Taggeld (IV-act. 93-1).\n\nf) Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (BF-act. 2) verneinte die IV-Stelle einen\nAnspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung und legte zur\nBegründung dar, ihm sei eine Tätigkeit ohne Nachtarbeiten uneingeschränkt möglich und\nzumutbar (Invaliditätsgrad 0 %).\n\nB. Am 30. August 2019 liess A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde\neinreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2019 beantragen. Die IV-Stelle\nsei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung\n(Rentenleistungen und berufliche Massnahmen) auszurichten. Er sei medizinisch zu\n\nUrteil S 2019 105\n3\n\nbegutachten. Ausserdem sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche\nProzessführung zu gewähren und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine\nunentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten der IV-Stelle. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen\ndarlegen, die Ansicht des RAD, wonach er nicht durch die Folgen der bipolaren Störung,\nsondern durch einen durch Alkoholabusus bedingten Motivationsmangel eingeschränkt\nsei, lasse sich durch die medizinischen Akten nicht stützen. Des Weiteren sei der\nUntersuchungsgrundsatz verletzt. Mangels eigener Untersuchung des Beschwerdeführers\nhätten die Feststellungen des RAD im vorliegenden Fall nicht den Beweiswert eines\nGutachtens. Die IV-Stelle hätte über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nicht\nohne psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers entscheiden dürfen. Dadurch,\ndass sich der RAD nicht sachgemäss mit den ärztlich festgestellten und praktisch\nbeobachteten Befunden und Symptomen auseinandergesetzt habe und keine\nrechtsprechungskonforme Diskussion der Suchterkrankung vorgenommen habe, seien\nseine Beurteilungen unvollständig. Sie würden in casu nicht nur durch die Berichte der\nbehandelnden Fachärzte, sondern auch durch diejenigen des Job Coaches in Zweifel\ngezogen. Daher wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwingend medizinisch\nzu begutachten gewesen.\n\nC. Mit Verfügung vom 23. September 2019 bewilligte das Verwaltungsgericht das\nGesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und\nRechtsverbeiständung in der Person von RA B.________.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2019 beantragte die IV-Stelle die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen\naus, gemäss Rechtsprechung könnten reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein\nlückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung\neines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehe, mithin die direkte ärztliche\nBefassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rücke. Dies gelte grundsätzlich\nauch in Bezug auf die Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (BGer\n9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1.1). Da der erfahrende RAD-Psychiater\nC.________ die Stellungnahme vom 17. Juni 2019 in Kenntnis sämtlicher Akten verfasst\nund sich mit den Beurteilungen der vorliegenden Arztberichte auseinandergesetzt sowie\nseine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise begründet habe, habe auch darauf\nabgestellt werden dürfen. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes\nbestünden keine Zweifel.\n\n"}