3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.