Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde im Verfahren S 2019 103 wird gutgeheissen. Die Verfügungen betreffend die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 201, 441 und 444 vom 26. Juni 2019 werden aufgehoben. 2. Die Beschwerde im Verfahren S 2019 104 wird gutgeheissen. Die Verfügung betreffend die Kostengutsprache für Hilfsmittel vom 26. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen mit anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückgewiesen.