46, 48 und 49) liegt kein Rückkommenstitel vor. Die ursprünglichen Mitteilungen waren nicht zweifellos unrichtig. Zudem wurde die Revisionsfrist von 90 Tagen zur Geltendmachung des Revisionsgrundes verpasst. Demnach ist die wiedererwägungsweise Aufhebung nicht bundesrechtskonform und die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision sind nicht erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden erweisen sich insgesamt als begründet und sind gutzuheissen.