6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers und damit auch dieser selbst erst ab Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Wohnsitz in der Schweiz begründet haben. Somit verletzt die Verfügung betreffend Kostengutsprache für Hilfsmittel vom 26. Juni 2019 (IV-act. 47) Bundesrecht und ist aufzuheben. Diesbezüglich ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen neu über den Anspruch befindet. In Bezug auf die weiteren angefochtenen Verfügungen hinsichtlich der medizinischen Massnahmen vom 26. Juni 2019 (IV-act. 46, 48 und 49) liegt kein Rückkommenstitel vor.