In Anbetracht der damaligen Sachlage – der Verwaltung waren die persönlichen Familienverhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers soweit bekannt, dass Personen mit denen er enge Beziehungen pflegte, in L.________ lebten – und des Umstands, dass die Beurteilung der Wohnsitzfrage zweifelsohne auch Ermessenszüge aufweist, wenn verschiedene Indizien gegeneinander abzuwägen sind, kann nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Mitteilungen gesprochen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die IV-Stelle im damaligen Zeitpunkt hätte Zweifel haben müssen oder dass sie Rechtsregeln falsch oder unzutreffend verstanden hätte.